Einordnung zur aktuellen Berichterstattung

In den vergangenen Tagen wurde in der Rheinischen Post über das tanzhaus nrw berichtet. Einige Darstellungen im Artikel entsprechen jedoch nicht vollständig dem tatsächlichen Ablauf oder lassen wichtige Zusammenhänge offen.

Uns ist wichtig, den Sachstand transparent darzustellen und einzuordnen. Deshalb stellen wir die zentralen Punkte hier zur Einordnung zur Verfügung:

  • Zuständigkeit und Prüfungsrahmen: Die Prüfung der Landeszuwendungen erfolgt nicht durch das Ministerium für Kultur und Wissenschaft, sondern durch die Bezirksregierung Düsseldorf. Insofern war die Anfrage der Rheinischen Post beim MKW NRW verfehlt.
  • Prüfungsgegenstand: Gegenstand der Prüfung waren die Jahre 2021 und 2022. Das Jahr 2020 war im Mai 2025 nicht Teil der Betrachtung.
  • Entwicklung der Prüfung: Mehrfach wurde versucht, die erforderlichen Verwendungsnachweise für 2021 und 2022 nachvollziehbar vorzulegen, jedoch ohne Erfolg. Im Juni 2024 stellte die Bezirksregierung deshalb zusätzliche Anforderungen und forderte eine detaillierte Aufstellung sämtlicher Einzeleinnahmen und -ausgaben, sog. Beleglisten für 2021 und 2022 (Frist: 15.08.2024). Die erforderlichen Verwendungsnachweise konnten zunächst u.a. aufgrund von Softwareproblemen nicht erbracht werden, weshalb die Buchhaltung im Zeitraum von Juni bis Dezember 2025 vollständig neu aufgesetzt wurde.
  • Ankündigung der Rückforderung: Infolgedessen kündigte die Bezirksregierung mit Schreiben vom 02.05.2025 eine vollständige Rückforderung der Landesmittel 2021 (zzgl. Verzugszinsen) an und setzte eine Frist zur Stellungnahme bis zum 30.06.2025.
  • Weitere Schritte: Im Juni 2025 hat die neue Geschäftsführung der Bezirksregierung dargelegt, auf welche Art und Weise das tanzhaus nrw die Anforderungen erfüllen kann. Daraufhin wurde die Frist bis zum 30.12.2025 verlängert. Am 23.12.2025 konnten die angeforderten Beleglisten übermittelt werden.
  • Aktueller Stand: Nach aktuellem Prüfungsstand besteht aufgrund der Vorlage der Beleglisten für 2021 keine Rückzahlungsverpflichtung. Für 2022 wird derzeit eine Rückzahlung erwartet.
  • Weitere Themen: Die Prüfung durch die Stadt Düsseldorf 2021 und 2022 steht noch aus.
  • Die Verlängerung der Intendanz erfolgte auf Grundlage vertraglicher Vorgaben, die eine Entscheidung spätestens ein Jahr vor Ende der Vertragslaufzeit vorsehen.

 

Der Artikel in der Rheinischen Post vom 01.04.26 („Tanzhaus soll Geld zurückzahlen“) stellt eine zuvor fehlerhafte Berichterstattung in Teilen richtig. Gleichzeitig bleibt die Darstellung weiterhin in einigen Punkten unzutreffend. Insbesondere die Schlagzeile „Tanzhaus soll Geld zurückzahlen“ ist missverständlich, weshalb wir Folgendes klarstellen möchten:

Als Empfänger von Fördermitteln der Stadt Düsseldorf und des Landes Nordrhein-Westfalen ist auch das tanzhaus nrw verpflichtet, fristgerecht prüffähige Nachweise über deren zweckentsprechende Verwendung vorzulegen. Dieser Verpflichtung ist das tanzhaus nrw nachgekommen. Bei der Prüfung der Verwendungsnachweise erfolgt eine Abgrenzung der nicht vom Förderrahmen gedeckten Ausgaben – daraus wird der Rückforderungsbetrag ermittelt. Die Rückzahlung ist somit Teil eines regulären und allgemein üblichen Abrechnungsverfahrens für Fördermittel.

Insofern ist die Überschrift „Tanzhaus soll Geld zurückzahlen“ im Ergebnis zutreffend, hebt jedoch einen standardmäßigen und rechtlich vorgesehenen Vorgang hervor, ohne dessen Routinecharakter deutlich zu machen. Dadurch entsteht der Eindruck, es gebe einen problematischen Hintergrund, obwohl es sich um einen gewöhnlichen Verwaltungsvorgang handelt.

 

Stand: 15.04.2026